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Neuer Jobsharingvertrag ab 1.1.2023

  • Klassisches und erweitertes Jobsharing

Beim klassischen Jobsharing wird wie bisher auf einer Kassenplanstelle bzw. einem Kassenvertrag zusammengearbeitet. Innerhalb des erweiterten Jobsharings kann bei regionalem Bedarf die vorhandene Kassenplanstelle erweitert werden. Eine solche außerplanmäßige Erweiterung ist im Einvernehmen mit der ÖGK und der jeweiligen Landeszahnärztekammer festzulegen. Die Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Einzelvertrag verbleiben bei beiden Varianten ausschließlich bei den Vertragszahnärzt:innen und Vertragskieferorthopäd:innen.

  • Eine Begründung für das Jobsharing ist nicht mehr erforderlich

Die Bekanntgabe erfolgt über ein Formblatt und ist an die Landeszahnärztekammer zu übermitteln, welche den Antrag sodann an den Krankenversicherungsträger weiterleiten wird. Lediglich das erweiterte Jobsharing bedarf einer Zustimmung der Krankenversicherungsträger und der Landeszahnärztekammer. Eine Begründung für den Beginn eines Jobsharings ist nicht mehr anzuführen.

  • Es besteht die Möglichkeit der Zusammenarbeit von bis zu drei Kolleg:innen als Vertragszahnbehandler 

Sowohl für das klassische Jobsharing als auch das erweiterte Jobsharing gilt, dass der Vertragszahnarzt bzw. die Vertragszahnärztin oder der Vertragskieferorthopäde bzw. die Vertragskieferorthopädin mit bis zu zwei weiteren Kolleg:innen ein Jobsharing bilden darf.

  • Es ist nur mehr eine Ordinationszeit von 25% für den Vertragspartner erforderlich 

Bei beiden Varianten des Jobsharings bedarf es einer persönlichen zahnärztlichen oder kieferorthopädischen Tätigkeit im Ausmaß von zumindest 25 % der vereinbarten Ordinationszeiten

  • Die Dauer des Jobsharing beträgt grundsätzlich 5 Jahre, eine Verlängerung ist möglich 

Die Dauer des Jobsharings bzw. des erweiterten Jobsharings ist grundsätzlich für 5 Jahre befristet. Auf Antrag und im Einvernehmen mit dem Krankenversicherungs­träger und der zuständigen Landeszahnärztekammer kann dieser Zeitraum verlängert werden.

  • Der KFO-Jobsharing-Partner kann 20 Fälle innerhalb des Jobsharings erbringen 

Bei einem Jobsharing oder erweiterten Jobsharing kann im Rahmen einer Zusammenarbeit mit einem Kieferorthopäden bzw. Kieferorthopädin der erforderliche Qualitätsnachweis für 20 erfolgreiche Behandlungsfälle nunmehr innerhalb der ersten 5 Jahre der Jobsharing-Partnerschaft erbracht werden.

  • Die Honorarumsätze unterliegen keiner Limitierung mehr 

Im Rahmen der neuen Vereinbarung zum Jobsharing bzw. zum erweiterten Jobsharing wird davon ausgegangen, dass die im Stellenplan vorgesehene Planstellenleistung abgedeckt wird, dementsprechend entfällt das bisherige Umsatzlimit.

  • Gleichzeitige Anwesenheit der Partner 

Das gleichzeitige Erbringen zahnärztlicher Leistungen der Jobsharing-Partner in der Ordination ist möglich.

  • Beendigung Jobsharing

Die Bekanntgabe erfolgt über ein Formblatt und ist an die Landeszahnärztekammer zu übermitteln, welche dieses sodann an den Krankenversicherungsträger weiterleiten wird.

Den gesamten Text der „Gesamtvertraglichen Vereinbarung über das Jobsharing im vertragszahnärztlichen und vertragskieferorthopädischen Bereich“ finden Sie hier.